Unterrichtsversäumnis / Entschuldigungen


Entschuldigungen

  • Jede Abwesenheit, auch wenn sie nur eine Schulstunde oder einen Teil einer Schulstunde umfasst, bedarf einer schriftlichen Entschuldigung seitens der Erziehungsberechtigten.

  • Die Erziehungsberechtigten haben Schulversäumnisse in der Regel bis zum 3. Versäumnistag der/dem Klassenlehrer/in unter Angabe des Zeitraums und der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ab zwei Wochen sollte in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Darüber hinaus kann in Zweifelsfällen verlangt werden, dass eine Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben. Dies bezieht sich auch auf Schultage unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt.

  • Auch bei Beurlaubungen von Schülern während des Unterrichts, z.B. wegen Unpässlichkeit oder Krankheit, ist eine schriftliche Bestätigung seitens der Eltern dem/der Klassenlehrer/in vorzulegen.

  • Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler bei Klassenarbeiten, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden (in der Oberstufe ist dies bei Klausuren immer notwendig).

  • Grundsätzlich besteht nach § 56, Abs. 1 Hessisches Schulgesetz für jede Schülerin und jeden Schüler die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69, Abs. 3 Hessisches Schulgesetz auf Antrag der Eltern beurlaubt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, Schulferien zu verlängern.

    Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung über den Antrag bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen und unmittelbar vor oder nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig.

    Ein Antrag auf Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.          HINWEISE UND ANTRAG

  • Für die Oberstufenschüler ist die Verfahrensweise in der jedem Schüler ausgehändigten Info-Mappe ausführlich dagestellt.




Fehlen im Sportunterricht

Für die Teilnahme am Sportunterricht gibt es sehr genaue Richtlinien des Kultusministeriums.

Schüler/innen, die nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, benötigen selbstverständlich eine schriftliche Bestätigung bzw. Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten.

Das bedeutet aber nicht, dass dieser Schüler/diese Schülerin im Sportunterricht nicht anwesend sein muss! Es gibt im Sportunterricht eine Vielzahl von Tätigkeiten, die „nicht sportfähige“ Schüler/innen übernehmen können. Dazu kommt der Theorie-Anteil (Technik, Regelkenntnisse), der keinen körperlichen Einsatz erfordert. Die Sportlehrerkraft entscheidet im Einzelfall, ob die Anwesenheit eines Schülers erforderlich ist (Sonderregelung für die Oberstufe).

Bei einmaligem Fehlen genügt selbstverständlich die Entschuldigung der Eltern.


Kann ein Kind längere Zeit am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen, so gilt:
  • bis zu 4 Wochen    -->   Entschuldigung der Eltern + ärztliches Attest
  • bis zu 3 Monaten   -->   Entschuldigung der Eltern + ärztliches Attest und Zustimmung des Schulleiters
  • ab 3 Monaten         -->   amtsärztliches Attest (gilt für höchstens ein Jahr)
Im Fall von Erkrankungen, die eine Teilnahme am Sportunterricht einschränken, aber nicht ausschließen, muss ein entsprechend detailliertes ärztliches Attest vorgelegt werden. Wegen der Benotung ist ein frühzeitiges Gespräch mit der Sportlehrkraft angezeigt.