Beurlaubungen


HINWEISE zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich besteht nach § 56, Abs. 1 Hessisches Schulgesetz für jede Schülerin und jeden Schüler die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69, Abs. 3 Hessisches Schulgesetz auf Antrag der Eltern beurlaubt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, Schulferien zu verlängern. Wichtige Gründe können sein:

  • Krankheit und Arztbesuch
  • Erholungs- und Kuraufenthalte, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schulzeit notwendig sind
  • Sitzung der Schülervertretung
  • schwere Erkrankung oder ein Todesfall innerhalb der Familie
  • Heirat der engsten Familie
  • Todesfall in der engsten Familie
  • Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie
  • aktive Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Sportwettkämpfen • aktive Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben
  • Einsatz bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
  • Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch
  • Besuche von Beratungsstellen oder Behörden.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigung nachzuweisen. Gebuchte Tickets o.ä. sind kein Beurlaubungsgrund vor den Ferien.

Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung über den Antrag bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen und unmittelbar vor oder nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig.

Ein Antrag auf Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.

Nach § 67 Abs. 1. Hessisches Schulgesetz haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.