Für die Teilnahme am Sportunterricht gibt es sehr genaue Richtlinien des Kultusministeriums.
Schüler, die nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, benötigen selbstverständlich eine Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten.
Das bedeutet aber nicht, dass der Schüler/die Schülerin ein Recht darauf hat, nach Hause zu gehen. Es gibt im Sportunterricht eine Vielzahl von Tätigkeiten, die „nicht sportfähige“ Schüler übernehmen können. Dazu kommt der Theorie-Anteil (Technik, Regelkenntnisse), der keinen körperlichen Einsatz erfordert. Der Sportlehrer entscheidet im Einzelfall, ob die Anwesenheit eines Schülers erforderlich ist.
Bei einmaligem Fehlen genügt selbstverständlich die Entschuldigung der Eltern.
Kann ein Kind längere Zeit am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen, so gilt:
Schüler, die nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, benötigen selbstverständlich eine Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten.
Das bedeutet aber nicht, dass der Schüler/die Schülerin ein Recht darauf hat, nach Hause zu gehen. Es gibt im Sportunterricht eine Vielzahl von Tätigkeiten, die „nicht sportfähige“ Schüler übernehmen können. Dazu kommt der Theorie-Anteil (Technik, Regelkenntnisse), der keinen körperlichen Einsatz erfordert. Der Sportlehrer entscheidet im Einzelfall, ob die Anwesenheit eines Schülers erforderlich ist.
Bei einmaligem Fehlen genügt selbstverständlich die Entschuldigung der Eltern.
Kann ein Kind längere Zeit am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen, so gilt:
- bis zu 4 Wochen --> Entschuldigung der Eltern + ärztliches Attest
- bis zu 3 Monaten --> Entschuldigung der Eltern + ärztliches Attest und Zustimmung des Schulleiters
- ab 3 Monaten --> amtsärztliches Attest (gilt für höchstens ein Jahr)
Im Fall von Erkrankungen, die eine Teilnahme am Sportunterricht einschränken, aber nicht ausschließen, muss ein entsprechend detailliertes ärztliches Attest vorgelegt werden. Wegen der Benotung ist ein frühzeitiges Gespräch mit dem Sportlehrer angezeigt.